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AVR Kinderzulage:
Der Kinderzuschlag im Diakonie-Tarif

Fast alle Diakonietarife enthalten eine AVR Kinderzulage. Der in den Diakonietarifen (häufig als AVR bezeichnet) verwendete Begriff für diesen Bestandteil des Diakonie-Gehalts lautet in vielen der Diakonietarife „Kinderzuschlag“. Die Regelungen enthalten meistens neben dem Grundbetrag sogenannte Sozialzuschläge. Die AVR Kinderzulage ist eine davon. Die nachstehenden Ausführungen und Berechnungen basieren exemplarisch auf dem Diakonie-Tarif Deutschland (also den AVR DD). Weitere regionale Diakonie-Tarife haben identische Regelungen.  

Wie hoch ist die AVR Kinderzulage für das erste Kind?

Die AVR Kinderzulage ist von der Eingruppierung abhängig. Sie beträgt bei vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen mindestens 90,57 €. Die AVR Kinderzulage sieht in den EG 1 bis EG 4 einen Erhöhungsbetrag von 5,11 € für das erste zu berücksichtigende Kind vor. Die AVR Kinderzulage im Diakonietarif Deutschland (AVR) beträgt so für ein Kind

in den EG 1 bis EG 4             AVR Kinderzulage in Höhe von 95,68 €,

in den EG 5 bis EG 13           AVR Kinderzulage in Höhe von 90,57 €.

AVR Kinderzulage
AVR Kinderzulage

Wie hoch ist die AVR Kinderzulage für zwei Kinder?

Die AVR Kinderzulage für das zweite Kind ist ebenfalls von der Eingruppierung abhängig. Neben dem Erhöhungsbetrag von 5,11 € für das erste zu berücksichtigende Kind beträgt der Erhöhungsbetrag für die AVR Kinderzulage im Diakonie-Tarif Deutschland 25,56 € in den EG 1 und EG 2 bzw. 20,45 € in der EG 3 und 15,34 € in der EG 4. Es gibt damit drei unterschiedliche Erhöhungsbeträge für die AVR Kinderzulage für das zweite Kind.

Die AVR Kinderzulage im Diakonietarif Deutschland (AVR) beträgt so für zwei Kinder

in den EG 1 und EG 2            AVR Kinderzulage in Höhe von 211,81 €,

in der EG 3                            AVR Kinderzulage in Höhe von 206,75 €,

in der EG 4                            AVR Kinderzulage in Höhe von 201,59 €,

in den EG 5 bis EG 13           AVR Kinderzulage in Höhe von 181,14 €.

 

Wie hoch ist die AVR Kinderzulage bei drei und mehr Kindern?

Die AVR Kinderzulage für das dritte Kind ist wie in den anderen Fällen von der Eingruppierung abhängig. Neben dem Erhöhungsbetrag von 5,11 € für das erste zu berücksichtigende Kind beträgt der Erhöhungsbetrag für die AVR Kinderzulage im Diakonie-Tarif Deutschland 25,56 € in den EG 1 und EG 2 bzw. 20,45 € in der EG 3 und 15,34 € in der EG 4 für jedes weitere Kind. Es gibt damit drei unterschiedliche Erhöhungsbeträge für die AVR Kinderzulage ab dem zweiten Kind.

Die AVR Kinderzulage im Diakonietarif Deutschland (AVR) beträgt so z.B. für drei Kinder

in den EG 1 und EG 2           

AVR Kinderzulage in Höhe von 327,94 € und für jedes weitere Kind 116,13 €,

in der EG 3

AVR Kinderzulage in Höhe von 317,72 € und für jedes weitere Kind 111,02 €,

in der EG 4

AVR Kinderzulage in Höhe von 307,50 € und für jedes weitere Kind 105,91 €,

in den EG 5 bis EG 13

AVR Kinderzulage in Höhe von 181,14 € und für jedes weitere Kind 90,57.

 

Wer bekommt die AVR Kinderzulage?

Die AVR Kinderzulage ist in den Diakonietarifen an Voraussetzungen gebunden. Meistens ist die AVR Kinderzulage an den Bezug des staatlichen Kindergelds gekoppelt: Wer das Kindergeld bezieht, erhält die AVR Kinderzulage.  

Wo fließt die AVR Kinderzulage mit ein?

Die AVR Kinderzulage fließt in die Jahressonderzahlung, in die Urlaubsvergütung und die zusätzliche Altersversorgung mit ein. Der Kinderzuschlag ist also ein echter Bestandteil des Diakonie-Gehalts – genaue Bestimmungen finden sich in den Diakonie-Tarifen (z.B. AVR DD, AVR Württemberg, AVR Sachsen, AVR Baden, AVR Mecklenburg-Vorpommern, AVR DWBO, AVR Mitteldeutschland und im BAT-KF).

Wann wird die AVR Kinderzulage gezahlt?

Die AVR Kinderzulage ist ein Bestandteil des Diakoniegehalts und wird mit dem Diakonie-Gehalt monatlich ausgezahlt. Bei Teilzeitarbeit wird die AVR Kinderzulage entsprechend des Arbeitszeitanteils berechnet. Dies sehen in der Regel alle Diakonietarife (AVR) vor.

Wo ist die AVR Kinderzulage geregelt?

In den Diakonietarifen gibt es jeweils genaue Regelungen für die AVR Kinderzulage. Im Diakonietarif Deutschland ist die AVR Kinderzulage in § 19a Kinderzuschlag AVR DD geregelt. Der Text im Diakonie-Tarif Deutschland ist unten angefügt.

Gibt es unterschiedliche AVR Kinderzulagen? 

Einzelne Diakonietarife weichen von den Regelungen ab, wenn die Sozialpartner in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen sich darauf verständigt haben, stattdessen ein pauschal höheres Diakoniegehalt ohne Berücksichtigung der Kinder zu zahlen oder ein Familienbudget für familienfördernde Maßnahmen einzurichten. Weitere Informationen hierzu gibt es in den jeweiligen Diakonie-Tarifen.

Mehr Information zu AVR Kinderzulage in den Diakonie-Tarifen gibt es

hier


Textauszug aus dem Diakonie-Tarif Deutschland zur AVR Kinderzulage
§ 19a Kinderzuschlag 

(1) Kindergeldberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten auf Nachweis eines entsprechenden Bezuges für jedes Kind einen Kinderzuschlag in Höhe von 90,57 €. 

(2) 1Der Kinderzuschlag erhöht sich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 

mit Entgelt nach                  für das erste zu berück-     für jedes weitere zu berück-
den Entgeltgruppen            sichtigende Kind                  sichtigende Kind

EG 1 und EG 2                     € 5,11                                    € 25,56

EG 3                                      € 5,11                                    € 20,45

EG 4                                      € 5,11                                    € 15,34.

2Dies gilt nicht für Kinder, für die das Kindergeld aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen abweichend von § 66 EStG oder § 6 BKGG bemessen wird; diese Kinder sind bei der Feststellung der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder nicht mit zu zählen. 

(3) § 21 Abs. 1 findet Anwendung. 

(4) 1Der Kinderzuschlag wird vom 1. des Monats an gezahlt, in den das für den Bezug maß- gebende Ereignis fällt. 2Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag vorgelegen haben. 

Übergangsvorschrift: 

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. März 2001 in einem Dienstverhältnis standen, das am 1. April 2001 zu demselben Dienstgeber bzw. derselben Dienstgeberin fortbesteht und bei denen die Voraussetzungen des § 19a AVR nicht erfüllt sind, erhalten eine persönliche Zulage in Höhe des Betrages, der ihnen am 31. März 2001 als Ortszuschlag der Stufe 3 oder einer höheren Stufe zugestanden hat. Entsprechendes gilt bei Bezug des Sozialzuschlages gem. § 19a AVR a. F. 

Die persönliche Zulage entfällt oder mindert sich um den auf ein Kind entfallenden Teil, soweit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter für das betreffende Kind kein Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder dem Bundeskindergeldgesetz (BKKG) mehr zu- steht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKKG zustehen würde. Die persönliche Zulage wird durch allgemeine Entgelterhöhungen, Stufensteigerungen und Höhergruppierungen, jedoch pro Anlass nicht mehr als 51,13 €, aufgezehrt. 

In Baden: Siehe Rundschreiben des Diakonischen Werkes Baden